Verjährung im Bußgeldverfahren: 3 Monate, 6 Monate und wann ein Bescheid zu spät kommt
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate nach der Tat, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Anhörung und Bescheid lassen die Frist neu beginnen, spätestens nach zwei Jahren ist die Verfolgung ausgeschlossen. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln prüft die Fristenkette anhand der Akte.
Von Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz · aktualisiert am 18. September 2026 · Lesezeit rund 5 Minuten
Die Grundregel: drei Monate ab Tat, sechs Monate ab Bescheid
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine kurze Verjährungsfrist. Nach § 26 Abs. 3 StVG verjährt die Verfolgung drei Monate nach der Tat, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Ab dem Erlass des Bescheids beträgt die Frist sechs Monate. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln rechnet diese Fristen in jedem Bußgeldverfahren nach, weil ein verjährter Vorwurf nicht mehr geahndet werden darf.
Die Frist beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG mit dem Ende der Handlung, bei einer Messung also am Tattag, und gilt für Verstöße nach § 24, § 24a und § 24c StVG, also auch für Alkohol- und Drogenfahrten.
Verjährung ist ein Verfahrenshindernis: Bußgeldstelle und Amtsgericht müssen das Verfahren von Amts wegen einstellen, solange der Bescheid nicht rechtskräftig ist. Wer die zweiwöchige Einspruchsfrist verstreichen lässt, kann sich auf die Verjährung nicht mehr berufen; was dann noch geht, steht im Beitrag Einspruchsfrist verpasst.
Unterbrechung nach § 33 OWiG: welche Handlungen die Frist neu starten
Die Drei-Monats-Frist läuft selten ungestört ab, weil § 33 Abs. 1 OWiG Handlungen aufzählt, die sie unterbrechen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von vorn (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz prüft für Mandanten aus Köln und bundesweit, ob jede dieser Handlungen wirksam war und mit welchem Datum sie in der Akte steht.
- Anordnung der Anhörung (Nr. 1): Schon die Verfügung, den Betroffenen anzuhören, unterbricht die Frist. Bei schriftlicher Anordnung zählt der Tag der Unterschrift (§ 33 Abs. 2 OWiG). Ob der Bogen ankommt, ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidend.
- Erlass des Bußgeldbescheids (Nr. 9): Der Erlass unterbricht nur, wenn der Bescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Sonst zählt erst die Zustellung. Ab dem Erlass gilt zudem die Sechs-Monats-Frist.
- Nach dem Einspruch (Nr. 10 bis 12): Aktenzugang beim Amtsgericht, Anberaumung der Hauptverhandlung, Hinweis auf das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG.
Beispiel: Verstoß am 3. März, Anhörung am 20. April verfügt, die Frist läuft neu bis zum 20. Juli. Bescheid am 10. Juli erlassen und am 15. Juli zugestellt: ab dem 10. Juli gilt die Sechs-Monats-Frist. Bei Zustellung erst am 28. Juli hätte nur die Zustellung unterbrochen, also zu spät.
Absolute Verjährung, Ruhen und Vollstreckungsverjährung
Unbegrenzt lässt sich die Frist nicht verlängern. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre vergangen sind. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind das zwei Jahre ab dem Tattag, unabhängig von der Zahl der Unterbrechungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln behält dieses Datum in jedem länger laufenden Verfahren im Blick.
Nach § 32 Abs. 1 OWiG ruht die Verjährung, solange die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Wichtiger ist Abs. 2: Ist vor Fristablauf ein Urteil oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab.
Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG für rechtskräftig festgesetzte Geldbußen: drei Jahre bis 1.000 Euro, fünf Jahre darüber, jeweils ab Rechtskraft. Danach darf die Behörde nicht mehr beitreiben.
Typische Fehler, die einen Bescheid zu spät kommen lassen
Ob ein Bescheid zu spät kam, steht nicht im Bescheid, sondern in der Ermittlungsakte. Erst dort sind Verfügungsdatum der Anhörung, Adressat, Zustellungsurkunde und Erlassdatum dokumentiert. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln beantragt deshalb in jedem Verfahren Akteneinsicht, bevor sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründet. Drei Konstellationen führen immer wieder zur Verjährung.
- Anhörung an den Halter statt an den Fahrer. Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechung nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht. Eine Zeugenanhörung des Halters, etwa einer Firma, lässt die Frist gegenüber dem Fahrer weiterlaufen; wird er erst nach drei Monaten ermittelt, ist die Tat ihm gegenüber verjährt.
- Zustellung nach mehr als zwei Wochen. Dann unterbricht erst die Zustellung; liegt sie außerhalb der laufenden Frist, ist der Bescheid zu spät. Dasselbe gilt bei unwirksamer Zustellung.
- Der Trugschluss „drei Monate vorbei, also verjährt". Meist hat die rechtzeitig verfügte Anhörung die Frist neu gestartet. Das zeigt nur die Akte, nicht der Bogen im Briefkasten.
Wie Sie auf den Anhörungsbogen reagieren, ohne sich selbst zu belasten, lesen Sie im Beitrag Anhörungsbogen ausfüllen.
So gehen wir vor
Schicken Sie uns Bußgeldbescheid und Umschlag mit dem Zustellvermerk, dazu den Anhörungsbogen, falls vorhanden. Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz prüft werktags Einspruchsfrist und Fristenkette und sagt Ihnen offen, ob die Verjährung trägt. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, auf Wunsch auch auf Türkisch oder Englisch.
- Einspruch fristgerecht: innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG), damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird.
- Akteneinsicht: Verfügungsdatum der Anhörung, Adressat, Zustellungsurkunde und Erlassdatum prüfen.
- Fristenkette nachrechnen: jede Unterbrechung nach § 33 OWiG einzeln, dazu die absolute Verjährung nach zwei Jahren.
- Einstellung beantragen: Bei Verjährung stellen Bußgeldstelle oder Amtsgericht das Verfahren ein; die notwendigen Auslagen trägt dann in der Regel die Staatskasse.
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Wann verjährt ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Die Verfolgung verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate nach dem Verstoß, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Eine rechtzeitig angeordnete Anhörung lässt die Frist neu beginnen. Ab dem Erlass des Bescheids beträgt die Frist sechs Monate, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 OWiG).
Der Bescheid kam erst mehr als drei Monate nach dem Blitzer. Ist er verjährt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Behörde innerhalb der drei Monate die Anhörung angeordnet hat. Wurde die Anhörung rechtzeitig verfügt, lief die Frist neu, und der Bescheid konnte bis zu drei Monate später ergehen. Verjährt ist die Verfolgung nur, wenn zwischen Tat, Anhörung und wirksamer Bekanntgabe des Bescheids jeweils mehr als drei Monate liegen.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung, auch wenn ich ihn nie erhalten habe?
In der Regel ja. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht bereits die Anordnung der Anhörung die Verjährung; bei schriftlicher Anordnung zählt der Tag der Unterschrift (§ 33 Abs. 2 OWiG). Auf den Zugang des Bogens kommt es nach der Rechtsprechung nicht an. Sie wirkt aber nur gegenüber der Person, an die sich die Anhörung richtet; ein Bogen an den Halter unterbricht die Frist gegenüber einem anderen Fahrer nicht.
Was bedeutet die absolute Verjährung von zwei Jahren?
Nach § 33 Abs. 3 OWiG ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre vergangen sind. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind das zwei Jahre ab dem Tattag, unabhängig von der Zahl der Unterbrechungen. Ist vorher ein Urteil oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab (§ 32 Abs. 2 OWiG).
Muss ich eine rechtskräftige Geldbuße nach Jahren noch bezahlen?
Nur innerhalb der Vollstreckungsverjährung. Nach § 34 OWiG darf eine rechtskräftige Geldbuße bis 1.000 Euro drei Jahre lang vollstreckt werden, eine höhere fünf Jahre, jeweils ab Rechtskraft. Die Frist ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist oder die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht möglich ist. Danach darf die Behörde die Geldbuße nicht mehr beitreiben.
Bescheid erhalten? Wir prüfen die Fristenkette in der Akte, bevor die Einspruchsfrist abläuft.
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