Gutachter und Reparatur nach dem Unfall: Sie wählen, die Versicherung zahlt
Nach einem unverschuldeten Unfall bestimmen Sie, wer den Schaden begutachtet und wo repariert wird, nicht die gegnerische Versicherung. Ab einem Schaden von rund 750 Euro zahlt die Haftpflicht des Verursachers einen eigenen Sachverständigen, die Werkstatt wählen Sie frei, und Sie dürfen auch fiktiv nach Gutachten abrechnen. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln koordiniert Gutachter, Werkstatt und Abrechnung und setzt jede Position gegenüber der Versicherung durch.
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Freie Wahl des Sachverständigen
Als Geschädigter wählen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst. Die Kosten des Gutachtens gehören bei einem unverschuldeten Unfall zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Nur bei Bagatellschäden, nach der Rechtsprechung etwa bis 750 Euro, genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln nennt Ihnen unabhängige Sachverständige und stimmt die Besichtigung ab.
Die gegnerische Versicherung bietet nach dem Unfall häufig an, einen eigenen Gutachter zu schicken oder den Schaden über ihren Schadenservice abzuwickeln. Dieser Sachverständige arbeitet in ihrem Auftrag. Sie müssen das nicht annehmen. Ein unabhängiges Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Positionen, von den Reparaturkosten bis zum Nutzungsausfall.
Was ein Schadengutachten enthält
Ein vollständiges Schadengutachten beziffert die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, die merkantile Wertminderung, die voraussichtliche Reparaturdauer und die Nutzungsausfallgruppe Ihres Fahrzeugs. Aus diesen Werten ergibt sich, ob repariert wird oder ein Totalschaden vorliegt und welche Beträge die Versicherung schuldet. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln prüft jedes Gutachten darauf, ob alle Positionen enthalten und belegt sind.
| Position im Gutachten | Bedeutung für Ihre Regulierung |
|---|---|
| Reparaturkosten netto und brutto | Grundlage für konkrete oder fiktive Abrechnung |
| Wiederbeschaffungswert | Preis eines gleichwertigen Fahrzeugs, Obergrenze der Reparatur |
| Restwert | Wert des beschädigten Fahrzeugs auf dem regionalen Markt, wichtig bei Totalschaden |
| Merkantile Wertminderung | Verlust am Verkaufswert trotz fachgerechter Reparatur, eigener Anspruch |
| Reparaturdauer | Arbeitstage, bestimmt die Dauer von Mietwagen oder Nutzungsausfall |
| Nutzungsausfallgruppe | Bestimmt den Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung |
| Vorschäden und Altschäden | Abgrenzung, damit die Versicherung nicht den ganzen Schaden bestreitet |
Fehlt eine Position, lassen wir das Gutachten ergänzen, bevor es an die Versicherung geht.
Werkstattwahl und Reparaturbestätigung
Die Werkstatt wählen Sie frei, auch eine markengebundene Fachwerkstatt. Lassen Sie nach Gutachten reparieren und legen die Rechnung vor, sind die Kosten grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen. Berechnet die Werkstatt zu viel oder führt unnötige Arbeiten aus, geht das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht zu Ihren Lasten. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln reicht Gutachten und Rechnung gebündelt ein.
Partnerwerkstätten der Versicherung sind bequem, aber nicht Pflicht. Wichtig ist, dass die Werkstatt sich an das Gutachten hält und Abweichungen mit dem Sachverständigen abstimmt.
Reparaturbestätigung
Reparieren Sie selbst oder günstiger als kalkuliert, sollte der Sachverständige die Reparatur anschließend besichtigen und bestätigen. Die Reparaturbestätigung belegt die fachgerechte Instandsetzung, sichert den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und ist im 130-Prozent-Fall der Nachweis der vollständigen Reparatur. Die Kosten ersetzt bei unverschuldetem Unfall die Gegenseite.
Konkrete oder fiktive Abrechnung
Sie können den Schaden konkret abrechnen, also die tatsächliche Reparaturrechnung vorlegen, oder fiktiv auf Basis des Gutachtens, ohne reparieren zu lassen. Bei fiktiver Abrechnung wird die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, ausgezahlt werden also die Nettokosten. Welche Variante für Sie günstiger ist, rechnet die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln vorab durch.
Bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung Sie auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn diese nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs technisch gleichwertig repariert, für Sie mühelos erreichbar ist und konkret benannt wird. Die Verweisung scheidet in der Regel aus, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder Sie es durchgehend in einer Markenwerkstatt haben warten und reparieren lassen.
- Konkret: Rechnung der Werkstatt, Umsatzsteuer und Reparaturdauer werden in tatsächlicher Höhe ersetzt.
- Fiktiv: Nettokosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, keine Umsatzsteuer.
- Wechsel: Wer zunächst fiktiv abrechnet und innerhalb der Verjährungsfrist doch repariert, kann nach der Rechtsprechung auf die konkreten Kosten umstellen.
Alle Positionen im Überblick: Verkehrsunfall und Schadensregulierung.
Prüfbericht der Versicherung: typische Kürzungen
Viele Versicherer lassen das eingereichte Gutachten von einem Prüfdienstleister durchsehen und kürzen anhand des Prüfberichts einzelne Positionen. Der Prüfbericht ist kein Gegengutachten, meist wurde das Fahrzeug dafür nicht besichtigt, und er bindet Sie nicht. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln legt ihn Ihrem Sachverständigen zur Stellungnahme vor und fordert die gekürzten Beträge nach, wenn nötig vor Gericht.
Typische Kürzungen:
- Stundenverrechnungssätze: Verweis auf eine günstigere Werkstatt ohne die nötigen Voraussetzungen.
- UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: werden bestritten, obwohl sie regional üblich sind.
- Beilackierung angrenzender Teile: nötig für ein einheitliches Farbbild, wird oft gestrichen.
- Reparaturdauer und Nutzungsausfallgruppe: werden nach unten korrigiert.
- Wertminderung: wird mit Hinweis auf Alter oder Laufleistung gestrichen.
Versicherung kürzt? So reagieren wir auf gekürzte Abrechnungen
So gehen wir bei Gutachten und Reparatur vor
Sie schicken uns Fotos, den Unfallbericht und die Daten der Gegenseite, wir melden uns werktags. Die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz übernimmt die Abstimmung mit Sachverständigem, Werkstatt und Versicherung, auf Deutsch, Türkisch oder Englisch, persönlich in Köln-Longerich oder digital.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wir klären Haftung und Schadenhöhe. Bei unverschuldetem Unfall trägt die Gegenseite unsere Kosten.
Gutachter und Werkstatt
Sie beauftragen einen unabhängigen Sachverständigen, wir prüfen das Gutachten auf Vollständigkeit.
Anmeldung und Abrechnung
Wir melden den Schaden an, beziffern alle Positionen und legen mit Ihnen fest, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird.
Kürzungen abwehren
Kommt ein Prüfbericht, holen wir die Stellungnahme des Sachverständigen ein und fordern die Differenz nach.
Wer zahlt den Gutachter nach einem Unfall?
Bei einem unverschuldeten Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen gehören zum ersatzfähigen Schaden, sobald der Schaden die Bagatellgrenze von rund 750 Euro überschreitet. Sie wählen den Gutachter selbst und müssen weder den Sachverständigen der Versicherung noch deren Schadenservice akzeptieren. Bei einer Teilschuld trägt die Gegenseite die Gutachterkosten anteilig nach der Haftungsquote.
Was ist die Bagatellgrenze beim Kfz-Gutachten?
Die Rechtsprechung sieht bei Schäden von etwa 750 Euro und weniger einen Bagatellschaden. Dann genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, ein volles Gutachten wird nicht ersetzt. Ist die Schadenhöhe vor der Besichtigung nicht erkennbar, etwa weil Schäden hinter der Stoßstange liegen können, wird das Gutachten in der Regel auch dann ersetzt, wenn es am Ende unter der Grenze bleibt. Im Zweifel fragen Sie uns vorher.
Darf ich mein Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lassen?
Ja. Die Werkstatt wählen Sie frei, auch eine markengebundene Fachwerkstatt. Lassen Sie tatsächlich reparieren und legen die Rechnung vor, sind die Kosten grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen, solange sie sich am Gutachten orientieren. Nur bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, nicht aber bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Sie verlangen die Reparaturkosten laut Gutachten, ohne reparieren zu lassen oder ohne die Rechnung vorzulegen. Das ist zulässig, die Umsatzsteuer wird dabei nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Fiktiv abgerechnet werden die Nettokosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Wer später doch repariert, kann nach der Rechtsprechung innerhalb der Verjährungsfrist auf die konkreten Kosten umstellen.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Nur bei fiktiver Abrechnung und nur unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs: Die freie Werkstatt muss technisch gleichwertig und für Sie mühelos erreichbar sein, und die Versicherung muss sie konkret benennen. Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder wurde es durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet, dürfen Sie die Stundensätze der Markenwerkstatt zugrunde legen. Wir prüfen jede Verweisung auf diese Punkte.
Was ist ein Prüfbericht der Versicherung?
Die Versicherung lässt Ihr Gutachten von einem Prüfdienstleister durchsehen und kürzt anhand dessen Bericht einzelne Positionen, etwa Stundensätze, Ersatzteilaufschläge, Verbringungskosten oder Beilackierung. Der Prüfbericht ist kein Gutachten, meist wurde das Fahrzeug dafür nicht besichtigt. Wir legen ihn Ihrem Sachverständigen zur Stellungnahme vor und fordern die gekürzten Beträge nach, bei Bedarf gerichtlich.
Gutachten oder Reparatur offen? Wir stimmen alles mit der Versicherung ab.
Vier kurze Fragen zu Vorwurf, Verfahrensstand, Rechtsschutz und Kontaktdaten, dann meldet sich die Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz in Köln-Longerich werktags mit einer ersten Einschätzung zu Ihrem Bescheid. Die Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Ein Mandat entsteht erst, wenn Sie die Kanzlei nach der Rückmeldung ausdrücklich beauftragen.
Rechtsanwaltskanzlei Yilmaz
- Adresse
- Robert-Perthel-Straße 71-73
50739 Köln (Longerich, Bezirk Nippes) - Telefon
- 0221 67811101
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- Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 Uhr
außerhalb der Zeiten: Bescheid über das Formular melden, Rückruf werktags - Region
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